BAG - Urteil vom 31.07.2014
2 AZR 407/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BPersVG § 79 Abs. 3; BPersVG § 79 Abs. 4; BetrVG § 102 Abs. 1; BwKoopG § 1; BwKoopG § 6 Abs. 1; BwKoopG § 6 Abs. 3; BGB § 174; BGB § 180;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 251
NJW 2015, 1628
NZA 2015, 621
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 7/12
ArbG Saarbrücken, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 93/11

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines einem Kooperationsbetrieb beigestellten Arbeitnehmers der Bundeswehr wegen Entwendung von Abfalldieselöl zur AufbereitungPflicht zur Anhörung des Betriebsrats des Kooperationsunternehmens

BAG, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 407/13

DRsp Nr. 2015/2798

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines einem Kooperationsbetrieb beigestellten Arbeitnehmers der Bundeswehr wegen Entwendung von Abfalldieselöl zur Aufbereitung Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats des Kooperationsunternehmens

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Arbeitnehmer der Bundeswehr, die einem Wirtschaftsunternehmen "beigestellt" sind, das als Kooperationsbetrieb iSv. § 1 BwKoopG aus der Bundeswehr ausgegliederte Arbeiten wahrnimmt, verletzen ihre vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) erheblich, wenn sie unberechtigt nicht geringe Mengen sog. "Abfalldieselöls" vom Betriebsgelände des Wirtschaftsunternehmens in der Absicht entwenden, das Öl für einen möglichen Eigenverbrauch oder Verbrauch durch Dritte aufzubereiten. Ein solches Verhalten ist "an sich" geeignet, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Handlung zu keinem wirtschaftlichen Schaden auf Seiten der Bundeswehr oder des Kooperationsunternehmens geführt hat. 2. Aus § 6 BwKoopG folgt keine Verpflichtung der Bundeswehr, zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, der einem Kooperationsbetrieb im Sinne des Gesetzes "beigestellt" ist, neben dem bei der Dienststelle gebildeten Personalrat den Betriebsrat des Kooperationsbetriebs anzuhören.