8/9.3.2 Abschluss und Inhalt des Ausbildungsvertrags

Autor: Lakies

Zustandekommen des Ausbildungsvertrags

Der Berufsausbildungsvertrag kommt, wie jeder andere Vertrag, durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145 ff. BGB). Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Vertrags die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen (§ 36 BBiG).

Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrags nicht (§ 10 Abs. 4 BBiG). Selbst wenn Ausbildende öffentlich-rechtlich nicht geeignet sind, Auszubildende einzustellen, bleibt der gleichwohl abgeschlossene privatrechtliche Ausbildungsvertrag rechtswirksam. Es bedarf zu seiner Beendigung eines Aufhebungsvertrags oder einer Kündigung, regelmäßig mit der Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs für die Auszubildenden nach § 23 BBiG.

Die Löschung eines Ausbildungsvertrags aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse 35 Abs. 2 BBiG) führt ebenfalls nicht automatisch zur Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses und kann auch als solche keine Kündigung rechtfertigen. Die Löschung wirkt sich auf die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrags nicht aus.1) Vielmehr ist gesondert zu prüfen, ob ein hinreichender Kündigungsgrund vorliegt.

Hinweis