2/1.2 Geltung der Benachteiligungsverbote des AGG bei Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses auch für der römisch-katholischen Kirche verbundenes Krankenhaus

Autor: Düwell

Besprechung zum Urteil des BAG v. 20.02.2019 - 2 AZR 746/14

Art. 4 RL 2000/78/EG; §§ 1, 7, 9 AGG

I. Redaktionelle Leitsätze

1.

Eine als Gesellschaft privaten Rechts organisierte Rechtsträgerin eines der römisch-katholischen Kirche verbundenen Krankenhauses ist in ihrer Eigenschaft als kirchliche Arbeitgeberin bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses an die Benachteiligungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gebunden.

2.

§ 9 Abs. 2 AGG ist im Lichte des Unionsrechts so auszulegen, dass kirchliche Arbeitgeber ihre Beschäftigten in leitender Stellung bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln dürfen, wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.