2/1.4 Grundsätzliche Verbindlichkeit einer arbeitsvertraglichen Weisung

Autor: Kolmhuber

Besprechung zum Urteil des LAG Köln vom 10.02.2017 - 4 SaGa 3/17

§ 106 Satz 1 GewO§ 315 BGB § 99 BetrVG § 100 BetrVG

I. LeitsatzEs ist für den Arbeitnehmer zumutbar, eine Zuweisung an einen anderen Arbeitsort im arbeitsgerichtlichen Hauptsachverfahren überprüfen zu lassen.

II. SachverhaltEin 51-jähriger AT-Angestellter ist seit 1982 am Standort Bonn beschäftigt. Bestandteil seines Arbeitsvertrages ist eine wirksame Versetzungsklausel.Der Arbeitgeber hat mit dem Gesamtbetriebsrat mit Wirkung zum 01.01.2013 einen Interessenausgleich über Reorganisationsmaßnahmen geschlossen. Weil die Stelle des Angestellten weggefallen war, versetzte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer befristet in einen Betrieb am Standort Darmstadt. Vor dem ArbG Bonn sind Zustimmungsersetzungsverfahren nach den §§ 99, 100 BetrVG bezüglich der Versetzung von Bonn und bezüglich der Einstellung in Darmstadt anhängig.Der Angestellte hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, dem Arbeitgeber bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, ihn gemäß dem Versetzungsschreiben vom 01.12.2016 nach Darmstadt zu versetzen.Das ArbG Bonn hat den Antrag mit Urteil vom 10.01.2017 (6 Ga 52/16) zurückgewiesen. Das LAG Köln hat die Berufung zurückgewiesen.