8/6.1.2 Zivilrechtlicher Arbeitsschutz

Autor: Rudolf

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Der zivilrechtliche Arbeitsschutz folgt aus der Fürsorgepflicht(vgl. § 618 BGB) des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Sie ist eine individual-vertragliche Nebenpflicht.

Einbeziehung öffentlich-rechtlicher Schutznormen

Die besondere Bedeutung des § 618 Abs. 1 BGB besteht darin, dass durch ihn alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften, die Gegenstand einer selbständigen arbeitsvertraglichen Verpflichtung sein können, Bestandteil der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht werden (sog. Transformation des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzrechts in das Arbeitsvertragsrecht).14) Grundsätzlich können die Arbeitnehmer damit unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis heraus die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutzbestimmungen gegenüber dem Arbeitgeber aus eigenem Recht einfordern (vgl. Teil 8/6.5).

Beachtungspflicht des Arbeitnehmers

Umgekehrt können die Arbeitgeber aber auch über eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verlangen, dass die Arbeitnehmer insbesondere die Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes einhalten (vgl. Teil 8/6.5).

Kollektivrechtliche Regelungen