Autor: Rudolf |
Der zivilrechtliche Arbeitsschutz folgt aus der Fürsorgepflicht(vgl. § 618 BGB) des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Sie ist eine individual-vertragliche Nebenpflicht.
Die besondere Bedeutung des § 618 Abs. 1 BGB besteht darin, dass durch ihn alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften, die Gegenstand einer selbständigen arbeitsvertraglichen Verpflichtung sein können, Bestandteil der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht werden (sog. Transformation des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzrechts in das Arbeitsvertragsrecht).14) Grundsätzlich können die Arbeitnehmer damit unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis heraus die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutzbestimmungen gegenüber dem Arbeitgeber aus eigenem Recht einfordern (vgl. Teil 8/6.5).
Umgekehrt können die Arbeitgeber aber auch über eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verlangen, dass die Arbeitnehmer insbesondere die Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes einhalten (vgl. Teil 8/6.5).
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