2/1.7 Verkehrssicherungspflichten eines Arbeitgebers

Autor: Schrader

Besprechung zum Urteil des LAG Düsseldorf vom 11.09.2017 - 9 Sa 42/17

BGB § 280

I. LeitsatzDer Arbeitgeber hat Verkehrssicherungspflichten und muss vor einem angekündigten Sturm das Betriebsgelände abgehen und mögliche Gefahrenquellen sichern.

II. SachverhaltEin Arbeitnehmer war bei einer Gemeinde angestellt. Er durfte wie andere Mitarbeiter auch sein privates Fahrzeug während der Dienstzeit auf dem Betriebshof abstellen. Das tat er auch eines Morgens um 7.00 Uhr und war dann ganztägig im Außeneinsatz tätig. An diesem Tag gab es jedoch eine Sturmwarnung, die die Arbeitgeberin nicht weiter beachtet hatte. Auf dem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter, der sodann durch den Sturm gegen den Pkw des Arbeitnehmers geschoben wurde. Dieser wurde beschädigt und erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Arbeitnehmer wendete sich an seine Versicherung und diese zahlte entsprechend der ständigen Rechtsprechung die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert. Der Arbeitnehmer erhielt knapp 1.400 Euro von seiner Versicherung. Nun verlangt die Versicherung jedoch aus einem übergegangenen Recht aus dem Versicherungsvertrag von der Arbeitgeberin die Zahlung dieses Betrags sowie die Erstattung der Kosten für ein Wettergutachten i.H.v. 47 Euro. Als die Gemeinde sich weigerte, zog die Versicherung vor die Arbeitsgerichte.