6/7.2.2 Wartezeit

Autor: Sadtler

Entstehung des Anspruchs

Nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht der Entgeltfortzahlungsanspruch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber soll erst zahlen müssen, wenn das Arbeitsverhältnis eine bestimmte Zeit lang bestanden hat.

Fristberechnung

Die Berechnung der Wartezeit erfolgt nach §§ 187, 188 BGB. Sie beginnt am ersten Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme, der nach § 187 Abs. 2 BGB bereits zur Wartezeit gehört. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es nicht an. Das Ende der Wartezeit bestimmt sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Danach entsteht der Entgeltfortzahlungsanspruch am 29. Tag nach der vorgesehenen Arbeitsaufnahme.

Beispiel

Der Arbeitsvertrag wird im Februar abgeschlossen, als erster Arbeitstag wird der 01.04. vereinbart. Die Wartefrist beginnt am 01.04. um 00:00 Uhr und endet am 28.04. um 24:00 Uhr.

Ununterbrochener Bestand

Maßgeblich ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht die tatsächliche Arbeitsleistung. Daher beginnt die Frist auch dann und läuft weiter, wenn die Arbeitsleistung z.B. wegen eines Feiertags, Urlaubs, Streiks oder auch wegen Arbeitsunfähigkeit ab Arbeitsvertragsbeginn nicht erbracht wird.58)

Zusammenhang zwischen zwei Arbeitsverhältnissen