BAG - Urteil vom 10.06.2010
2 AZR 541/09
Normen:
BGB § 626;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 328
AuA 2010, 433
AuR 2010, 526
BAGE 134, 349
EBE/BAG 2010, 179
JuS 2011, 175
MDR 2011, 236
NJW 2011, 167
NJW 2017, 3108
NZA 2010, 1227
ZIP-aktuell 2010, Nr. 173
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 2017/08
ArbG Berlin, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3632/08

Fristloste Kündigung wegen Aneignung von Flaschenpfand in Höhe von 1,30 EUR ohne Abmahnung; Kaisers Tengelmann AG; Fall Emmely

BAG, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 541/09

DRsp Nr. 2010/18505

Fristloste Kündigung wegen Aneignung von Flaschenpfand in Höhe von 1,30 EUR ohne Abmahnung; Kaisers Tengelmann AG; Fall Emmely

1. Rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, können auch dann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise gar keinem Schaden geführt hat. 2. Das Gesetz kennt auch im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers keine absoluten Kündigungsgründe. Es bedarf stets einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung und Interessenabwägung dahingehend, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der eingetretenen Vertrauensstörung - zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 - 7 Sa 2017/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. August 2008 - 2 Ca 3632/08 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung, noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 22. Februar 2008 aufgelöst worden ist.