2/14.6 Folgen einer ungeregelten Einführung von Homeoffice

Autor: Sobbe

In vielen Betrieben wurde während der Coronapandemie einem großen Teil der Arbeitnehmer mehr oder weniger spontan die Möglichkeit eingeräumt, im Homeoffice zu arbeiten, ohne dass dies einer konkreten vertraglichen Regelung, insbesondere einer zeitlichen Befristung, unterworfen wurde.

Enthält der Arbeitsvertrag eine das Direktionsrecht des Arbeitgebers erweiternde Versetzungsklausel, welche auch ein Tätigwerden im Homeoffice umfasst, ist der Arbeitgeber befugt, sowohl Homeoffice als auch die Rückkehr in den Betrieb nach billigem Ermessen anzuordnen.39) Ist eine solche Klausel jedoch entweder nicht vereinbart worden oder unwirksam, ist die Versetzung ins Homeoffice nicht vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht umfasst und bedarf einer Vertragsänderung. Die oftmals in Arbeitsverträgen unter "Arbeitsort" zu findende Angabe einer Stadt oder Gemeinde dürfte eine Versetzung ins Homeoffice selbst dann nicht decken, wenn der Arbeitnehmer dort seinen Wohnsitz hat. Da die Anordnung von Homeoffice mit einem Zugriff auf private Ressourcen des Arbeitnehmers einhergeht und somit in dessen Privatsphäre eingreift,40) muss die Möglichkeit einer Versetzung ins Homeoffice klar aus der Regelung des Arbeitsorts hervorgehen.