8/4.4 Beschäftigung Jugendlicher

Autor: Sadtler

Die Beschäftigung von Jugendlichen, d.h. von Personen, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, § 2 Abs. 2 JArbSchG, ist nach Maßgabe der Vorschriften des Dritten Abschnitts des JArbSchG (§§ 8 ff.) erlaubt. Für Jugendliche, die vollzeitschulpflichtig sind, gelten indes die (strengeren) Vorschriften für Kinder.

8/4.4.1 Achtstundentag und 40-Stunden-Woche

Dauer der Arbeitszeit

Jugendliche sollen vor Überforderung und vor dem Überschreiten ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit geschützt werden und dürfen daher nicht zu lange "am Stück" beschäftigt werden. Demgemäß enthält § 8 Abs. 1 JArbSchG das grundsätzliche Verbot, Jugendliche mehr als acht Stunden täglich und mehr als 40 Stunden wöchentlich zu beschäftigen; das ArbZG gilt nicht (§ 18 Abs. 2 ArbZG). In der Landwirtschaft und im Bergbau gelten Besonderheiten (§ 4 Abs. 2, § 12, § 8 Abs. 3 JArbSchG).

Da die Arbeitszeit von Kindern und Jugendlichen zum Teil nicht deckungsgleich mit der Arbeitszeit nach dem ArbZG ist, enthält § 4 JArbSchG Begriffsbestimmungen:

Tägliche Arbeitszeit i.S.d. JArbSchG ist nach § 4 Abs. 1 die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung (nicht: Arbeit) ohne die Ruhepausen; auch Rufbereitschaft und Ausbildungsmaßnahmen zählen zur Arbeitszeit, nicht aber Schularbeiten, Wegezeiten oder die Teilnahme an freiwilligen Fortbildungen.34)