Autor: Sitter |
Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist stellt nach Auffassung des BAG grundsätzlich eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung i.S.d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar. Gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - abgesehen von einer Verwirkung (§ 242 BGB) - bleiben erhalten und unterliegen nur den Verjährungsvorschriften. Anderes gilt nur dann, wenn eine Klausel einer tariflichen Bestimmung oder anderen Normen i.S.d. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB entspricht, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden.21)
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