LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.01.2021
1 TaBVGa 4/20
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; ArbStättVO § 3 Abs. 3; ArbStättVO § 9 Abs. 1 Nr. 1; BetrSichV § 4 Abs. 1; BetrSichV § 22 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 106
EzA-SD 2021, 12
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 60 b/20

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Betriebsrats bei mitbestimmungswidrigen Maßnahmen des Arbeitgebers im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVGMitbestimmung des Betriebsrats bei Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 1 TaBVGa 4/20

DRsp Nr. 2021/4117

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Betriebsrats bei mitbestimmungswidrigen Maßnahmen des Arbeitgebers im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Mitbestimmung des Betriebsrats bei Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

1. Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Wirksamkeitsvoraussetzung für das Handeln des Arbeitgebers. Flankierend zu seinem Mitbestimmungsrecht kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber das Unterlassen mitbestimmungswidriger Maßnahmen verlangen. Ist das mitbestimmungspflichtige Handeln bereits vollzogen, besteht auch ein Beseitigungsanspruch. 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 4 BetrSichV und § 3 ArbStättVO erfasst auch die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Konkret erfasst es die Festlegung der Regeln, nach denen die Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen hat. Der Zeitpunkt, an dem die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, unterliegt dagegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 02.12.2020 - 4 BVGa 60 b/20 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; ArbStättVO § 3 Abs. 3; ArbStättVO § 9 Abs. 1 Nr. 1; BetrSichV § 4 Abs. 1; BetrSichV § 22 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

1. 2. 3. 4.