LAG Hamm - Urteil vom 24.02.2014
8 Sa 1290/13
Normen:
ZPO § 256; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 2; KSchG § 1; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 113/13

Verpflichtung durch Tarifvertrag zur Mitwirkung an Beendigung ArbeitsverhältnisVersetzung in Vermittlungs- und QualifizierungsbetriebVerpflichtung durch Tarifvertrag zur LeiharbeitZuordnung zum Mitarbeiter-Service-Center - M.E.C.Feststellungsklage zur Prüfung einer Versetzung

LAG Hamm, Urteil vom 24.02.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 1290/13

DRsp Nr. 2014/8929

Verpflichtung durch Tarifvertrag zur Mitwirkung an Beendigung ArbeitsverhältnisVersetzung in Vermittlungs- und QualifizierungsbetriebVerpflichtung durch Tarifvertrag zur LeiharbeitZuordnung zum Mitarbeiter-Service-Center - M.E.C.Feststellungsklage zur Prüfung einer Versetzung

1. Durch tarifvertragliche Regelung kann der Arbeitnehmer regelmäßig nicht wirksam verpflichtet werden, an der Beendigung seines eigenen Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden. Eine solche Regelung widerspricht den Wertungen des Kündigungsschutzgesetzes.2. Gehen die Verpflichtungen, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden, nach dem Willen des Arbeitgebers unmittelbar mit der Versetzung in einen Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb einher, so kann der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage überprüfen lassen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 25.06.2013 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die als "Versetzung" bezeichnete Personalmaßnahme der Beklagten vom 12.11.2012 - betreffend die Zuordnung des Klägers zum Mitarbeiter-Entwicklungs-Center (M.E.C.) unwirksam ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256; GG Art. 2 Abs. ;