4/2.9.8 Versetzung

Autor: Kloppenburg

Schwerwiegender Nachteil

Eine Unterlassungsverfügung gegen eine Versetzung setzt voraus, dass eine unwirksame Versetzung dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Auch hier sind bereits in der Antragsschrift die Gesichtspunkte durch den Antragsteller auszuräumen, die die Versetzung rechtfertigen sollen. Das kann durch die Darstellung einer individual- oder betriebsverfassungsrechtlich offensichtlich unwirksamen Versetzung geschehen. Es muss ein schwerwiegender Nachteil drohen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten wäre.57)

57)

LAG Köln, Urt. v. 26.08.1992 - 2 Sa 624/92, LAGE § 940 ZPO Nr. 1; LAG München, Urt. v. 21.09.1998 - 3 Sa 933/98 n.v.

Letzte redaktionelle Änderung: 30.11.2020