§ 184 b GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.07.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 184 b GVG (Wahlrecht hinsichtlich der Verfahrenssprache)

§ 184 b (Wahlrecht hinsichtlich der Verfahrenssprache)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) 1Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs führen das Verfahren in englischer Sprache, wenn 1. zuvor ein Berufungs- oder Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 184 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ein Verfahren nach Maßgabe des § 184 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführt worden ist, 2. dies in der Rechtsmittelschrift beantragt wird und 3. der Zivilsenat dem Antrag stattgibt. 2Stimmt der Zivilsenat der Verfahrensführung in englischer Sprache zu, so gilt § 184 a Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe, dass § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung anwendbar bleibt. (2) 1Der Zivilsenat kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass das Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt wird. 2Der Zivilsenat kann zudem jederzeit anordnen, dass Teile der Verfahrensakte in die deutsche Sprache übersetzt werden.