(1) 1Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs führen das Verfahren in englischer Sprache, wenn 1. zuvor ein Berufungs- oder Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 184 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ein Verfahren nach Maßgabe des § 184 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführt worden ist, 2. dies in der Rechtsmittelschrift beantragt wird und 3. der Zivilsenat dem Antrag stattgibt. 2Stimmt der Zivilsenat der Verfahrensführung in englischer Sprache zu, so gilt §
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