§ 19 b TV-L
FNA: 802-41-7
Fassung vom: 12.10.2006
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 13, vom 09.12.2023

§ 19 b TV-L Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing

§ 19 b Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

(1) 1Beschäftigte haben Anspruch darauf, dass künftige monatliche Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für das Leasing eines Fahrrades verwendet werden, wenn und soweit - die Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing auch Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Landes angeboten wird und - der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing auch den Tarifbeschäftigten anbietet. 2Bietet der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing einer oder einem Beschäftigten an, muss er die Entgeltumwandlung allen Beschäftigten anbieten. (2) Von der Entgeltumwandlung ausgenommen sind a) Beschäftigte, die zu Beginn der Entgeltumwandlung - in der Probezeit sind, - in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, - in einem Arbeitsverhältnis stehen, das weniger als die zu vereinbarende Leasingdauer andauert, sowie b) Beschäftigte, deren Bezüge von einer Abtretung, Aufrechnung oder Pfändung betroffen sind, oder die Schuldnerin oder Schuldner in einem laufenden Insolvenzverfahren sind; dies gilt solange die jeweiligen Gläubiger aus den Bezügen pfändbare Beträge verlangen können, ungeachtet dessen, ob und in welcher Höhe sie dieses Recht tatsächlich wahrnehmen. (3)