§ 19 BetrAVG
FNA: 800-22-1
Fassung vom: 19.12.1974
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 14 vom 16.01.2026

§ 19 BetrAVG Allgemeine Tariföffnungsklausel

§ 19 Allgemeine Tariföffnungsklausel

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

(1) Von den §§ 1 a, 2, 2 a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18 a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. (2) Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist. (3) Im Übrigen kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.