(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 95 Prozent 9 a bis 12 90 Prozent 13 bis 15 75 Prozent
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