(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten
in den Entgeltgruppen ab dem Kalenderjahr 2022 1 bis 4 87,43 v. H. 5 bis 8 88,14 v. H. 9 a bis 11 74,35 v. H. 12 und 13 46,47 v. H. 14 und 15 32,53 v. H.
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