§ 25 MuSchG
FNA: 8052-5
Fassung vom: 23.05.2017
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 25 MuSchG Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

MuSchG ( Mutterschutzgesetz )

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.