§ 27 HAG
FNA: 804-1
Fassung vom: 14.03.1951
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 27 HAG Pfändungsschutz

§ 27 Pfändungsschutz

HAG ( Heimarbeitsgesetz )

Für das Entgelt, das den in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleichgestellten gewährt wird, gelten die Vorschriften über den Pfändungsschutz für Vergütungen, die auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschuldet werden, entsprechend.