§ 31 BPersVG
FNA: 2035-5
Fassung vom: 09.06.2021
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 20.12.2023

§ 31 BPersVG Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 31 Erlöschen der Mitgliedschaft

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit, 2. Niederlegung des Amtes, 3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, 4. Ausscheiden aus der Dienststelle, 5. Verlust der Wählbarkeit, 6. Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung, 7. Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell, 8. Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder 9. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor. (2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.