§ 32 BPersVG
FNA: 2035-5
Fassung vom: 09.06.2021
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 20.12.2023

§ 32 BPersVG Ruhen der Mitgliedschaft

§ 32 Ruhen der Mitgliedschaft

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.