(1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts. (2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht. (3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|