§ 564 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 564 ZPO Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

§ 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. 2Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.