§ 7 BPersVG
FNA: 2035-5
Fassung vom: 09.06.2021
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr, BGBl. I Nr. 7 vom 09.01.2026

§ 7 BPersVG Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen

§ 7 Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

1Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. 2Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.