(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 b 30 v. H., in den Entgeltgruppen 9 c bis 15 15 v. H., b) für Nachtarbeit 20 v. H., c) für Sonntagsarbeit 25 v. H., d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v. H., - mit Freizeitausgleich 35 v. H., e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H., f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v. H.
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