§ 84 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 84 ArbGG Beschluß

§ 84 Beschluß

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. 3§ 60 ist entsprechend anzuwenden.