§ 92 BetrVG
FNA: 801-7
Fassung vom: 25.09.2001
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 248 vom 19.07.2024

§ 92 BetrVG Personalplanung

§ 92 Personalplanung

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

(1) 1Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten. (2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen. (3)