§ 940 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024
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§ 940 ZPO Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes

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§ 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.


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