1. Verfahren - Schlussanträge des Generalanwalts - Art und Weise der Verlesung
»1. Durch die Verlesung des Entscheidungsvorschlags der Schlussanträge des Generalanwalts in einer Verhandlung vor einer anderen Kammer als derjenigen, die in der betreffenden Rechtssache entscheidet, werden weder die für das Verfahren vor dem Gerichtshof geltenden Vorschriften noch die den Parteien im Ausgangsverfahren eingeräumten Rechte verletzt. Die Richter der betreffenden Kammer können nämlich dadurch Kenntnis von den Schlussanträgen des Generalanwalts erlangen, daß diese in der Kanzlei des Gerichtshofes hinterlegt werden; die Öffentlichkeit der Schlussanträge wird insbesondere durch die Verlesung des Entscheidungsvorschlags in öffentlicher Sitzung und die Hinterlegung in der Kanzlei sichergestellt.
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