EuGH - Urteil vom 10.02.2000
Rs C-234/96
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1 ; BGB § 612 ; EG-Vertrag Art. 119 ; EG Art. 136 Art. 137 Art. 138 Art. 139 Art. 140 Art. 141 Art. 142 Art. 143 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ; Protokoll zu Art. kel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2000, I-799
EzA Art. 141 EG-Vertrag 1999 Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 12.12.1995

1. Verfahren - Schlussanträge des Generalanwalts - Art und Weise der Verlesung

EuGH, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen Rs C-234/96 - Aktenzeichen Rs C-235/96

DRsp Nr. 2002/16194

1. Verfahren - Schlussanträge des Generalanwalts - Art und Weise der Verlesung

»1. Durch die Verlesung des Entscheidungsvorschlags der Schlussanträge des Generalanwalts in einer Verhandlung vor einer anderen Kammer als derjenigen, die in der betreffenden Rechtssache entscheidet, werden weder die für das Verfahren vor dem Gerichtshof geltenden Vorschriften noch die den Parteien im Ausgangsverfahren eingeräumten Rechte verletzt. Die Richter der betreffenden Kammer können nämlich dadurch Kenntnis von den Schlussanträgen des Generalanwalts erlangen, daß diese in der Kanzlei des Gerichtshofes hinterlegt werden; die Öffentlichkeit der Schlussanträge wird insbesondere durch die Verlesung des Entscheidungsvorschlags in öffentlicher Sitzung und die Hinterlegung in der Kanzlei sichergestellt.