2/16.2 Die Änderungen

Autor: Weyand

Die jetzt verabschiedeten Neuerungen im Nachweisgesetz wählen einen gänzlich neuen Ansatz: Sie führen einerseits zu einer Erweiterung und Ergänzung der bereits bestehenden Nachweispflichten, zudem werden weitere Mindestanforderungen an bestimmte Arbeitsbedingungen gestellt. Darüber hinaus werden die bislang geltenden Fristen zur Erbringung des Nachweises verkürzt. Schließlich drohen - dies sei noch einmal betont - empfindliche, nämlich bußgeldbewehrte Sanktionen für den Arbeitgeber, wenn die Fristen nicht eingehalten oder der Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht bzw. nicht richtig erbracht wird.

Keine Änderung ist für die Form des Nachweises vorgesehen. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz sind nach wie vor in Schriftform festzuhalten und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

2/16.2.1 Erweiterung der Nachweispflichten

Zunächst wird der Anwendungsbereich des Nachweisgesetzes merklich erweitert. Die bislang vorgesehene Ausnahme für Aushilfen, die für maximal einen Monat eingestellt werden, gilt nicht mehr; erfasst sind künftig alle Arbeitnehmer.

2/16.2.1.1 Neu aufzunehmende Arbeitsbedingungen

Erheblich ausgeweitet werden die Arbeitsbedingungen, die künftig in die Niederschrift aufgenommen werden müssen. So sind nunmehr - zusätzlich zu den bereits jetzt in § 2 NachwG genannten - folgende Vertragsbedingungen in der Niederschrift festzuhalten: