6/2.2.9 Nachweis der Arbeitsbedingungen

Autor: Schneider

Wesentliche Vertragsbedingungen

Das Nachweisgesetz (NachwG) legt dem Arbeitgeber die Verpflichtung auf, die "wesentlichen Vertragsbedingungen" schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Einen Katalog der mindestens in die Niederschrift aufzunehmenden Vertragsbedingungen enthält § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG.

Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG genannten Katalogtatbestände umfassen nicht nur das rechtsgeschäftlich Vereinbarte (Wiedergabepflicht), sondern auch einige gesetzliche Arbeitsbedingungen (Informationspflicht). Die einzelnen zum Katalogtatbestand gehörenden, mindestens aufzunehmenden wesentlichen Vertragsbedingungen wurden durch die Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.08.2022 nochmals erheblich erweitert. Dazu gehörten bereits beispielsweise Name und Anschrift der Vertragsparteien, der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die vorhersehbare Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs.

Neu hinzukamen u.a. die Pflicht,

auf das Schriftformerfordernis bei einer Kündigung,

auf die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage sowie

darauf, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden hat und unter welchen Voraussetzungen er dies tun kann,

hinzuweisen.