LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.01.2025
L 3 SB 1387/24
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 11.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 1513/21

Abänderung eines in Ausführung eines gerichtlichen Urteils oder eines gerichtlichen Gerichtsbescheides erlassenen Verwaltungsaktes im Zusammenhang mit der Feststellung des Grades einer Behinderung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2025 - Aktenzeichen L 3 SB 1387/24

DRsp Nr. 2025/886

Abänderung eines in Ausführung eines gerichtlichen Urteils oder eines gerichtlichen Gerichtsbescheides erlassenen Verwaltungsaktes im Zusammenhang mit der Feststellung des Grades einer Behinderung

Der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X steht nicht entgegen, wenn der Verwaltungsakt, dessen Abänderung begehrt wird, in Ausführung eines gerichtlichen Urteils oder eines gerichtlichen Gerichtsbescheides ergangen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11.03.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig.