Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2023 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufung noch um die Abgeltung zweier Zusatzurlaubstage wegen im Jahr 2021 von der Klägerin geleisteter mehr als 300 Nachtarbeitsstunden gemäß §
Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in A einen Krankenhausbetrieb. Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31. August 2021 als Ärztin in Vollzeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche beschäftigt.
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