LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.06.2024
15 Sa 954/23
Normen:
AVR.HN § 48 Abs. 4; AVR.HN § 48 Abs. 9; BGB § 194;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 842/22

Abgeltung zweier Zusatzurlaubstage wegen geleisteter mehr als 300 Nachtarbeitsstunden gemäß § 48 Abs. 4 AVR.HN

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.06.2024 - Aktenzeichen 15 Sa 954/23

DRsp Nr. 2024/14151

Abgeltung zweier Zusatzurlaubstage wegen geleisteter mehr als 300 Nachtarbeitsstunden gemäß § 48 Abs. 4 AVR.HN

1. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 48 Abs. 9 S. 1 Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau ist weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Zusatzurlaub das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Beginn des Folgejahres. 2. Die Regelung in § 8 Abs. 9 Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2023 - 18 Ca 842/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVR.HN § 48 Abs. 4; AVR.HN § 48 Abs. 9; BGB § 194;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung noch um die Abgeltung zweier Zusatzurlaubstage wegen im Jahr 2021 von der Klägerin geleisteter mehr als 300 Nachtarbeitsstunden gemäß § 48 Abs. 4 AVR.HN sowie Nebenforderungen. Die Höhe des Abgeltungsbetrages je Zusatzurlaubstag ist nicht streitig.

Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in A einen Krankenhausbetrieb. Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31. August 2021 als Ärztin in Vollzeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche beschäftigt.

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