ArbG Herne, vom 28.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1154-23
Abgestufte Darlegungs- und Beweislast eines Arbeitnehmers bei Geltendmachen eines schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs
LAG Hamm, Urteil vom 12.12.2024 - Aktenzeichen 8 SLa 628/24
DRsp Nr. 2025/2400
Abgestufte Darlegungs- und Beweislast eines Arbeitnehmers bei Geltendmachen eines schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs
1. Macht der Arbeitnehmer den schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruch geltend, so gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.2. Der Arbeitgeber kann den geltend gemachten Beschäftigungsanspruch nicht mit der bloßen Behauptung abwehren, er verfüge über keinen geeigneten Arbeitsplatz. Die gebotene sachliche Auseinandersetzung mit dem Verlangen des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf anderweitige Beschäftigung erfordert eine substantiierte Darlegung des Arbeitgebers, aus welchen Gründen die vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 10.05.2005 - 9 AZR 230/04). Als Einwand des Arbeitgebers kommt auch in Betracht, dass entsprechende Tätigkeitsbereiche überhaupt nicht vorhanden sind.
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