1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16. November 2023, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Vergütung des Bereitschafts- und Entstörungsdienstes. Hierbei geht es um die Frage, ob Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft im Sinne des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe (TV-V) geleistet wird.
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