LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.08.2024
5 SLa 52/24
Normen:
TV-V 9 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1094/22

Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes von der Rufbereitschaft hinsichtlich tariflicher Vergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2024 - Aktenzeichen 5 SLa 52/24

DRsp Nr. 2025/1340

Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes von der Rufbereitschaft hinsichtlich tariflicher Vergütung

1. Die Frage, ob Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft vorliegt, hängt vom Umfang der vom Arbeitgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkungen ab. Erhebliche Einschränkungen durch die konkrete Ausgestaltung der Rufbereitschaft und besondere Vorgaben (z. B. kurze Reaktionszeiten) sind mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht vereinbar. 2. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist als Rufbereitschaft einzustufen, da er objektiv gesehen nicht so erheblichen Einschränkungen unterworfen ist, dass er seine Zeit, in der seine Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, nicht hinreichend frei gestalten und sich eigenen Interessen widmen kann.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16. November 2023, Az. 4 Ca 1094/22, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-V 9 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung des Bereitschafts- und Entstörungsdienstes. Hierbei geht es um die Frage, ob Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft im Sinne des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe (TV-V) geleistet wird.

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