LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.08.2014
13 Sa 39/14
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 1004; BGB § 823; BGB § 824;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 18/14

Abgrenzung von Schmähkritik und geschützter Meinungsäußerung bei Leistungsbeurteilungen durch Vorgesetzteunbegründete Unterlassungsklage bei interner Einschätzung im Rahmen einer als Beurteilung bezeichneten Stellungnahme zum Leistungsverhalten während der Probezeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 39/14

DRsp Nr. 2015/2827

Abgrenzung von Schmähkritik und geschützter Meinungsäußerung bei Leistungsbeurteilungen durch Vorgesetzte unbegründete Unterlassungsklage bei interner Einschätzung im Rahmen einer als "Beurteilung" bezeichneten Stellungnahme zum Leistungsverhalten während der Probezeit

1. Hat eine Äußerung sowohl einen tatsächlichen Gehalt als auch einen wertenden Charakter, hängt ihre Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung davon ab, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt, oder ob das nicht der Fall ist.2. Zur Frage, wann eine Meinungsäußerung als Schmähkritik anzusehen ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 17. April 2014 (Az.: 7 Ca 18/14) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 1004; BGB § 823; BGB § 824;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen vom Kläger gegenüber dem Beklagten - einem ehemaligen Arbeitskollegen - geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung verschiedener Äußerungen.

a) b) c) 2.