LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.04.2025
L 8 SO 29/21
Normen:
SGB IX § 113 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 23/20

Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln im Sinne der medizinischen und sozialen Rehabilitation i.R.d. Eingliederungshilfe (hier: Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion)

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2025 - Aktenzeichen L 8 SO 29/21

DRsp Nr. 2025/8649

Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln im Sinne der medizinischen und sozialen Rehabilitation i.R.d. Eingliederungshilfe (hier: Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion)

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handelt es sich bei Leistungen der Eingliederungshilfe seit dem 1. Januar 2020 um eine "neue" Leistung. Enthalten die streitgegenständllichen Bescheide allein Regelungen zur bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Rechtslage, ist die Klage demnach unzulässig (Bezug auf BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn 19; Urteil vom 18. Dezember 2024 - B 8 SO 14/22 R [Terminsbericht]). Im Einzelfall wirkt sich dieses Verständnis von den übergangsrechtlichen Herausforderungen für die behinderten Menschen besonders nachteilig aus, da Anträge auf begehrte Leistungen der nun "neuen" Eingliederungshilfe" (hier: ein Elektrorollstuhl als Leistung zur Sozialen Teilhabe) erst geraume Zeit später verbeschieden werden können, obwohl bereits mehrere Jahre aufgrund erfolgloser Rechtsbehelfsverfahren verstrichen sind.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. Mai 2021 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.