Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 4. April 2024 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Mit seiner Klage vom 21. November 2023 hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit einer ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewendet. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 hat er unter Beifügung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt (Bl. 2 - 43 d. PKH-Akte d. ArbG). Auf Seite 3 der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Kläger zu Punkt G Ziffer 6 "sonstige Vermögenswerte" an, über "Bausparverträge" zu verfügen ohne deren Wert zu beziffern.
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