LAG Bremen - Beschluss vom 08.07.2024
1 Ta 15/24
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 04.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10277/23

Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren wegen der Existenz von Vermögenswerten

LAG Bremen, Beschluss vom 08.07.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 15/24

DRsp Nr. 2024/12412

Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren wegen der Existenz von Vermögenswerten

Verfügt die Ehegattin bzw. der Ehegatte über eigenes Einkommen, sind die Unterhaltsfreibeträge für die/den Ehegattin/en gemäß § 115 Abs. 1 S. 8 ZPO um deren eigenes Einkommen zu mindern.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 4. April 2024 - 10 Ca 10277/23 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;

Gründe

I.

Mit seiner Klage vom 21. November 2023 hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit einer ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewendet. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 hat er unter Beifügung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt (Bl. 2 - 43 d. PKH-Akte d. ArbG). Auf Seite 3 der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Kläger zu Punkt G Ziffer 6 "sonstige Vermögenswerte" an, über "Bausparverträge" zu verfügen ohne deren Wert zu beziffern.