Die Klägerin verlangt die Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge aus den Jahren 1988 bis 1993. Die Vorinstanzen haben der Klage auf der Grundlage von §§ 812 ff. BGB stattgegeben. Der Senat hat die Revision des Beklagten angenommen und den Berichterstatter mit einem Güteversuch beauftragt. Dieser hat den Parteien mitgeteilt, der Senat neige dazu, auch im vorliegenden Fall die in drei näher bezeichneten Urteilen entwickelten Grundsätze anzuwenden. Aus den in Bezug genommenen Entscheidungen ergibt sich, daß nicht Bereicherungs-, sondern dem
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