BAG - Beschluss vom 05.12.2024
8 AZR 21/24 (A)
Normen:
ArbGG § 41 Abs. 2; ArbGG § 49 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 28.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 640/23
ArbG Dortmund, vom 07.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 640/23
LAG Hamm, vom 05.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 896/23

Ablehnungsgesuch nach Urteilsverkündung

BAG, Beschluss vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 21/24 (A)

DRsp Nr. 2025/336

Ablehnungsgesuch nach Urteilsverkündung

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger vom 30. Oktober 2024 werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 41 Abs. 2; ArbGG § 49 Abs. 1;

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger nach einer erfolglosen Bewerbung auf eine Stellenanzeige für eine "Bürokauffrau/Sekretärin" eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts zu zahlen hat.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, das Entschädigungsverlangen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Dagegen hat sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision gewandt.