LAG Köln - Urteil vom 12.09.2024
6 Sa 630/23
Normen:
BGB § 280;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 8
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2837/23

Abschluss eines Aufhebungsvertrags durch die Arbeitsvertragsparteien i.R.e. von dem Arbeitgeber aufgelegten Freiwilligenprogramms

LAG Köln, Urteil vom 12.09.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 630/23

DRsp Nr. 2025/507

Abschluss eines Aufhebungsvertrags durch die Arbeitsvertragsparteien i.R.e. von dem Arbeitgeber aufgelegten "Freiwilligenprogramms"

Schließen die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen eines von der Arbeitgeberin aufgelegten "Freiwilligenprogramms" einen Aufhebungsvertrag, und legt die Arbeitgeberin im darauffolgenden Jahr für die in ihrem Unternehmen verbliebenen Beschäftigten ein neues "Freiwilligenprogramm" mit besseren Konditionen auf, so kommen für den vertragsschließenden Arbeitnehmer weder Schadensersatzansprüche in Betracht noch Ansprüche aus einer Störung der Geschäftsgrundlage oder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn weder hat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer bei Vertragsschluss getäuscht, noch hat sie falsche Versprechungen gemacht. Jedenfalls fehlt es an der Kausalität der vom Arbeitnehmer angenommenen Pflichtverletzung für einen Schaden. Mit Blick auf die Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages fehlt es jedenfalls an der Unzumutbarkeit für den Arbeitnehmer, an dem finanziell gut ausgestatteten Aufhebungsvertrag festzuhalten.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 31.10.2023 - 4 Ca 2837/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280;

Tatbestand

1. 2. 3.