LAG Niedersachsen - Beschluss vom 24.10.2024
6 TaBV 37/24
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 18.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 7/23

Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Mitarbeiters als außertariflicher Angestellter

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 6 TaBV 37/24

DRsp Nr. 2024/15203

Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Mitarbeiters als außertariflicher Angestellter

1. Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers als sogn. AT-Beschäftigter bedarf der Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 Abs.1 BertVG. Im Verweigerungsfall kann der Arbeitgeber ein gerichtliches Ersetzungsverfahren nach § 99 Abs.4 BetrVG einleiten. 2. § 1 Ziff.3 c) VergRTV (neu) der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine e.V. ist dahingehend auszulegen, dass zur Prüfung des einzuhaltenden Abstandgebotes das - beabsichtigte - AT-Gehalt und die zutreffende Stufe der höchsten Tarifgruppe H in Anpassung an eine vom Tarifvertrag abweichende individuell vereinbarte Arbeitszeit mit dem einzugruppierenden Arbeitnehmer gegenüberzustellen sind.