ArbG Osnabrück, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 300/22
LAG Niedersachsen, vom 16.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 224/23
Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung in vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossenen Tarifverträgen; Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Arbeitgeberzuschuss aus § 1a Abs. 1a BetrAVG
BAG, Urteil vom 20.08.2024 - Aktenzeichen 3 AZR 286/23
DRsp Nr. 2024/15357
Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung in vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossenen Tarifverträgen; Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Arbeitgeberzuschuss aus § 1a Abs. 1aBetrAVG
§ 19 Abs. 1BetrAVG ist dahin auszulegen, dass von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1aBetrAVG) auch in Tarifverträgen abgewichen werden kann, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.Orientierungssätze:1. Die Auslegung des § 19 Abs. 1BetrAVG ergibt, dass von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1aBetrAVG) auch in Tarifverträgen abgewichen werden kann, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden (Rn. 14 ff.).2. Eine Auslegung, die sich über einen klar artikulierten gesetzgeberischen Willen, der hinreichenden Anklang im Wortlaut einer Norm findet, hinwegsetzte, griffe unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (Rn. 12 f.).3. Der Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.V. und der IG Metall vom 9. Dezember 2008 enthält iSv. § 19 Abs. 1BetrAVG von § 1aBetrAVG abweichende Regelungen zur Entgeltumwandlung (Rn. 10, 24).
Tenor
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