LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.12.2024
12 SLa 447/24
Normen:
AktG § 301; BetrAVG § 16; HGB § 253 Abs. 2, Nr. 6; HGB § 268 Abs. 8; EGHGB Art. 75 Abs. 6; EGHGB Art. 75 Abs. 7; ZPO § 258;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 218
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 14.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1273/23

Abzinsung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen; Heranziehung der letzten zehn Geschäftsjahre für die Ermittlung des durchschnittlichen Marktzinssatzes; Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung bei der Anwendung von § 16 BetrAVG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 12 SLa 447/24

DRsp Nr. 2025/1928

Abzinsung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen; Heranziehung der letzten zehn Geschäftsjahre für die Ermittlung des durchschnittlichen Marktzinssatzes; Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung bei der Anwendung von § 16 BetrAVG

1. Durch die Neufassung des § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB, die erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden ist, wurde geregelt, dass bei der Abzinsung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ein längerer Betrachtungszeitraum als bisher und zwar die letzten zehn Geschäftsjahre für die Ermittlung des durchschnittlichen Marktzinssatzes angewendet wird; es im Übrigen aber bei der Betrachtung über sieben Geschäftsjahre bleibt. Daran anknüpfend definiert § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB den Unterschiedsbetrag, d.h. denjenigen Betrag, der sich bei einem Vergleich der Pensionsrückstellungen nach dem neuen und alten Recht ergibt.