BAG - Beschluss vom 12.08.2024
4 AZB 8/24
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b, S. 4; ZPO § 120a Abs. 1 S. 1; SGB V § 47; SGB V § 47b;
Fundstellen:
BB 2024, 2227
NZA 2024, 1303
NJW-Spezial 2024, 659
FA 2024, 268
AP 2024
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 27.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 307/23
LAG Niedersachsen, vom 20.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ta 19/24

Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO bei Bezug von Krankengeld durch einen Prozesskostenhilfeantragsteller

BAG, Beschluss vom 12.08.2024 - Aktenzeichen 4 AZB 8/24

DRsp Nr. 2024/11311

Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO bei Bezug von Krankengeld durch einen Prozesskostenhilfeantragsteller

Orientierungssätze: Bezieht ein Prozesskostenhilfeantragsteller Krankengeld, kommt es für einen Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO darauf an, ob in dem für die Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgebenden Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis - und damit der für den Freibetrag erforderliche Bezug zur Erwerbstätigkeit - besteht. Allein die Berechnung des Krankengeldanspruchs in Anwendung von § 47 SGB V nach dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt ist nicht ausreichend (Rn. 9 ff.).

Bezieht ein Prozesskostenhilfeantragsteller Krankengeld, kommt es für einen Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags vom Einkommen des Betroffenen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO darauf an, ob in dem für die Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgebenden Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis - und damit der für den Freibetrag erforderliche Bezug zur Erwerbstätigkeit - besteht. Allein die Berechnung des Krankengeldanspruchs in Anwendung von § 47 SGB V nach dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt ist nicht ausreichend.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Februar 2024 - 10 Ta 19/24 - wird zurückgewiesen.