LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.03.2024
5 Sa 183/23
Normen:
Gewo § 109; ZPO § 164; ZPO § 319;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 13
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2992/22

Änderung des in einem gerichtlich protokollierten Vergleich vereinbarten Wortlauts zu einem Arbeitszeugnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 183/23

DRsp Nr. 2024/7191

Änderung des in einem gerichtlich protokollierten Vergleich vereinbarten Wortlauts zu einem Arbeitszeugnisses

Die Auslegung eines Prozessvergleichs gegen den vom Gericht protokollierten und von den Parteien genehmigten Wortlaut scheidet aus, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner nicht feststellen lässt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. Juli 2023, Az. 2 Ca 2992/22, aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Gewo § 109; ZPO § 164; ZPO § 319;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Wortlaut eines Arbeitszeugnisses zu ändern, den die Parteien in einem gerichtlich protokollierten Vergleich vereinbart haben.

1. 2.