LAG Köln - Urteil vom 17.07.2025
6 SLa 484/24
Normen:
HGB § 74; HGB § 75d; BGB § 307;
Fundstellen:
BB 2025, 2995
EzA-SD 2025, 9
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 712/24

Allgemeine Mandantenschutzklausel; Mandantenübernahmeklausel; Wettbewerbsverbot; Konkurrenz

LAG Köln, Urteil vom 17.07.2025 - Aktenzeichen 6 SLa 484/24

DRsp Nr. 2025/14309

Allgemeine Mandantenschutzklausel; Mandantenübernahmeklausel; Wettbewerbsverbot; Konkurrenz

Eine Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung mit der vereinbarten Verpflichtung, 20 % des Gesamtumsatzes aus dem jeweiligen Mandat abzuführen, stellt eine Umgehung im Sinne des § 75d Satz 2 HGB dar und ist daher unwirksam.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2024 - 9 Ca 712/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 74; HGB § 75d; BGB § 307;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses, das spätestens aufgrund einer Eigenkündigung der Klägerin am 31.03.2024 sein Ende gefunden hat. Daneben begehrt die Beklagte von der Klägerin im Wege einer Widerklage Auskunft und Zahlung aus einer Mandantenschutzklausel, die sich in der von den Parteien unterzeichneten Arbeitsvertragsurkunde findet und deren Wirksamkeit zwischen den Parteien streitig ist.

Die Klägerin war seit dem 15.03.2023 als Rechtsanwältin bei der Beklagten angestellt und erhielt für ihre Tätigkeit zuletzt 6.250,00 Euro brutto pro Monat. In der besagten Arbeitsvertragsurkunde (Bl. 9 ff. d.A.) heißt es auszugsweise (Unterstreichungen nur hier):

"Präambel

1. 2. 3. 4. 1. 2. a. b. c.