LAG Hamburg - Beschluss vom 01.02.2023
5 TaBV 7/22
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 7/22

Anfechtung der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber

LAG Hamburg, Beschluss vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 5 TaBV 7/22

DRsp Nr. 2024/11332

Anfechtung der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber

1. Unterschreitet die Anzahl der Wahlbewerber die Anzahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, liegt darin kein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften; § 11 BetrVG istentsprechend anzuwenden. 2. Reicht die analoge Anwendung des § 11 BetrVG, die dazu führt, dass auf die nächstniedrigere Stufe zurückzugehen ist, - wie hier - jedoch nicht aus, weil die Anzahl der benötigten Wahlbewerber - hier mindestens fünf - dennoch nicht erreicht würde, ist entsprechend dem Sinn und Zweck des § 11 BetrVG diese Norm erneut anzuwenden, sodass auf die dann folgende Stufe herab zu gehen ist, bis die Zahl der wählbaren Arbeitnehmer - bzw. hier der Wahlbewerber - ausreicht.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. Oktober 2022 - 12 BV 7/22 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung der Anträge zu 1. und 2. wird für die Arbeitgeberin zugelassen und im Übrigen nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 10. Mai 2022 und zweitinstanzlich außerdem über die Auflösung des gewählten Betriebsrats.

1. 2. 1. 2. 3.